Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0103

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z1
FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2 Z1
StGB §127
StGB §129
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Liegen dem Fremden drei rechtskräftige gerichtliche

Verurteilungen wegen Diebstahls (davon zwei wegen

Einbruchsdiebstahls) zur Last, so ist der Tatbestand des Paragraph 18,

Absatz 2, Ziffer eins, FrG verwirklicht und vom Vorliegen einer "bestimmten

Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18, FrG) auszugehen. Die darauf

gründende rechtliche Beurteilung, es sei die Annahme

gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Fremden in

Österreich die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG genannten öffentlichen

Interessen gefährde bzw ihnen zuwiderlaufe, ist angesichts der

Schwere der den Verurteilungen zugrunde liegenden

Gesetzesverstöße - das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls ist

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

bedroht (Paragraph 129, StGB) - und der in der wiederholten Begehung

des Deliktes des Diebstahls zum Ausdruck kommenden Neigung des

Fremden, die österreichische Rechtsordnung beharrlich zu

mißachten, nicht als verfehlt zu erkennen (Hinweis E 29.6.1992,

92/18/0248; E 3.12.1992, 92/18/0474).

Schlagworte

Berufliches Fortkommen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180103_19930414X01