Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
93/18/0103
Liegen dem Fremden drei rechtskräftige gerichtliche
Verurteilungen wegen Diebstahls (davon zwei wegen
Einbruchsdiebstahls) zur Last, so ist der Tatbestand des Paragraph 18,
Absatz 2, Ziffer eins, FrG verwirklicht und vom Vorliegen einer "bestimmten
Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18, FrG) auszugehen. Die darauf
gründende rechtliche Beurteilung, es sei die Annahme
gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Fremden in
Österreich die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG genannten öffentlichen
Interessen gefährde bzw ihnen zuwiderlaufe, ist angesichts der
Schwere der den Verurteilungen zugrunde liegenden
Gesetzesverstöße - das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bedroht (Paragraph 129, StGB) - und der in der wiederholten Begehung
des Deliktes des Diebstahls zum Ausdruck kommenden Neigung des
Fremden, die österreichische Rechtsordnung beharrlich zu
mißachten, nicht als verfehlt zu erkennen (Hinweis E 29.6.1992,
92/18/0248; E 3.12.1992, 92/18/0474).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X01