Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0103

Rechtssatz

Liegen dem Fremden drei rechtskräftige gerichtliche

Verurteilungen wegen Diebstahls (davon zwei wegen

Einbruchsdiebstahls) zur Last, so ist der Tatbestand des Paragraph 18,

Absatz 2, Ziffer eins, FrG verwirklicht und vom Vorliegen einer "bestimmten

Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18, FrG) auszugehen. Die darauf

gründende rechtliche Beurteilung, es sei die Annahme

gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Fremden in

Österreich die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG genannten öffentlichen

Interessen gefährde bzw ihnen zuwiderlaufe, ist angesichts der

Schwere der den Verurteilungen zugrunde liegenden

Gesetzesverstöße - das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls ist

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

bedroht (Paragraph 129, StGB) - und der in der wiederholten Begehung

des Deliktes des Diebstahls zum Ausdruck kommenden Neigung des

Fremden, die österreichische Rechtsordnung beharrlich zu

mißachten, nicht als verfehlt zu erkennen (Hinweis E 29.6.1992,

92/18/0248; E 3.12.1992, 92/18/0474).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X01