Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0133

Entscheidungsdatum

06.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der pflichtgemäßen Sorgfalt bei der Überwachung eines mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Beauftragten ist durch die bloße Erteilung von Weisungen nicht Genüge getan; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170133.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170133_19931006X02

Rechtssatz für 93/17/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/17/0332

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/06 93/17/0133 2

Stammrechtssatz

Der pflichtgemäßen Sorgfalt bei der Überwachung eines mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Beauftragten ist durch die bloße Erteilung von Weisungen nicht Genüge getan; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_1993170332_19940519X06