Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1993

Geschäftszahl

93/17/0133

Rechtssatz

Der pflichtgemäßen Sorgfalt bei der Überwachung eines mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Beauftragten ist durch die bloße Erteilung von Weisungen nicht Genüge getan; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080).