Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/13/0251

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO unter der Sanktion des Paragraph 9, Absatz eins, BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130251.X01

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1989130251_19900523X01

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0251 1

Stammrechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO unter der Sanktion des Paragraph 9, Absatz eins, BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X03

Rechtssatz für 96/14/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7734 F/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/14/0105

Entscheidungsdatum

30.07.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0251 E 23. Mai 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO unter der Sanktion des Paragraph 9, Absatz eins, BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140105.X01

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1996140105_20020730X01

Rechtssatz für 97/14/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/14/0128

Entscheidungsdatum

31.03.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0251 E 23. Mai 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO unter der Sanktion des Paragraph 9, Absatz eins, BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140128.X01

Im RIS seit

23.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1997140128_20030331X01