Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners und ist daher den in § 54 Abs 1 Wr LAO angeführten Vertretern zuzurechnen.Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners und ist daher den in Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO angeführten Vertretern zuzurechnen.