Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0101

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

MüllabfuhrG Wr 1965 §3 Abs3;
MüllabfuhrG Wr 1965 §6 Abs4;

Rechtssatz

Daß die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr MüllabfuhrG auf Maßnahmen für bereits in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke abstellt, wird aus Paragraph 3, Absatz 3, legcit ersichtlich. Daraus ergibt sich der Zweck der genannten Verordnungsermächtigung, eine Handhabe dafür zu bieten, daß nachträgliche (nach - auch bescheidförmiger - Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr) Änderungen der Verhältnisse nicht wiederum zu einem (bescheidmäßigen) Ausschluß von der öffentlichen Müllabfuhr führen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170101_19970929X04