§ 8 Abs 1 letzter Satz RAO idF 1990/474 ist eine unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz gemäß Art 11 Abs 2 B-VG getroffene prozessuale Bestimmung, die sich auf alle Behörden ohne Einschränkung auf bestimmte Angelegenheiten bezieht.Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO in der Fassung 1990/474 ist eine unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz gemäß Artikel 11, Absatz 2, B-VG getroffene prozessuale Bestimmung, die sich auf alle Behörden ohne Einschränkung auf bestimmte Angelegenheiten bezieht.