Die Person des Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag erfährt durch die zusätzliche
Vereinbarung einer "Erbschaftssteuerversicherung" keine Änderung. Der Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung hat auf die Bezugsberechtigung im Sinne der §§ 166 f VersVG, BGBlNr 1959/2, keinen Einfluß.Vereinbarung einer "Erbschaftssteuerversicherung" keine Änderung. Der Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung hat auf die Bezugsberechtigung im Sinne der Paragraphen 166, f VersVG, BGBlNr 1959/2, keinen Einfluß.