Verwaltungsgerichtshof
07.10.1993
93/16/0145
Die Person des Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag erfährt durch die zusätzliche
Vereinbarung einer "Erbschaftssteuerversicherung" keine Änderung. Der Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung hat auf die Bezugsberechtigung im Sinne der Paragraphen 166, f VersVG, BGBlNr 1959/2, keinen Einfluß.