Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Geschäftszahl

93/16/0145

Rechtssatz

Die Person des Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag erfährt durch die zusätzliche

Vereinbarung einer "Erbschaftssteuerversicherung" keine Änderung. Der Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung hat auf die Bezugsberechtigung im Sinne der Paragraphen 166, f VersVG, BGBlNr 1959/2, keinen Einfluß.