Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7234 F/1997
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/15/0012
Entscheidungsdatum
20.11.1997
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0151 1
Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0200; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, S 299, 304).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150012.X01
Im RIS seit
16.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1995150012_19971120X01