Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0151

Entscheidungsdatum

22.01.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0200; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, S 299, 304).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170151.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170151_19930122X01

Rechtssatz für 93/16/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6819 F/1993

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/16/0145

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0151 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0200; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, S 299, 304).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993160145_19931007X02

Rechtssatz für 95/15/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7234 F/1997

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/15/0012

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0151 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0200; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, S 299, 304).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150012.X01

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995150012_19971120X01