Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

95/15/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0151 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0200; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, S 299, 304).