Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/13/0248
Entscheidungsdatum
30.05.1995
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0250
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0120 2
Stammrechtssatz
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Auf die Mitwirkung an der Aufklärung kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130248.X02
Im RIS seit
15.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
JWR_1991130248_19950530X02