Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
91/13/0248
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0120 2
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Auf die Mitwirkung an der Aufklärung kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0250