Für das Vorliegen einer Schätzungsberechtigung der Behörde nach § 184 Abs 3 BAO kommt es nicht darauf an, warum die Bücher und Aufzeichnungen mangelhaft sind.Für das Vorliegen einer Schätzungsberechtigung der Behörde nach Paragraph 184, Absatz 3, BAO kommt es nicht darauf an, warum die Bücher und Aufzeichnungen mangelhaft sind.