Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

93/14/0214

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Schätzungsberechtigung der Behörde nach Paragraph 184, Absatz 3, BAO kommt es nicht darauf an, warum die Bücher und Aufzeichnungen mangelhaft sind.