Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0277

Entscheidungsdatum

15.03.1994

Index

43/02 Leistungsrecht

Rechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110277.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1993110277_19940315X02

Rechtssatz für 95/11/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/11/0128

Entscheidungsdatum

22.09.1995

Index

43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110128.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110128_19950922X02

Rechtssatz für 94/11/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/11/0088

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110088.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994110088_19960222X02

Rechtssatz für 95/11/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/11/0019

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110019.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110019_19960222X02

Rechtssatz für 95/11/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0144

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110144.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110144_19960222X01

Rechtssatz für 95/11/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0181

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110181_19960222X01