Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0174

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

L94057 Ärztekammer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §27 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs5;

Rechtssatz

Hält die Behörde angesichts des vom Antragsteller vorgelegten Attests über eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 66, Absatz eins, ÄrzteG eine Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt für erforderlich, hat sie dies dem Antragsteller unter Setzung einer Frist bekanntzugeben und zu begründen; dabei hat sie den Antragsteller gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei unbegründeter Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, davon ausgehen werden, daß er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung nicht erfülle. Eine Automatik in dem Sinn, daß die Weigerung, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, in jedem Fall zur Abweisung des Antrages zu führen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1993110174_19931216X02