Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

93/10/0235

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
AMG 1983 §1 Abs1;
LMG 1975 §3;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Untersuchung des Aussagegehaltes gesundheitsbezogener Hinweise (hier: "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem") im Hinblick auf die Arzneimitteleigenschaft eines Produktes hat nicht bei einem Befund, wonach der Hinweis sich jedenfalls auf die Beeinflussung von Körperfunktionen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG beziehe, stehenzubleiben; denn eine auf die Verhütung von Krankheiten gerichtete Wirkung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG wird regelmäßig mit der Beeinflussung von Körperfunktionen verbunden sein.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100235.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993100235_19951023X09