Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0235

Rechtssatz

Die Untersuchung des Aussagegehaltes gesundheitsbezogener Hinweise (hier: "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem") im Hinblick auf die Arzneimitteleigenschaft eines Produktes hat nicht bei einem Befund, wonach der Hinweis sich jedenfalls auf die Beeinflussung von Körperfunktionen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG beziehe, stehenzubleiben; denn eine auf die Verhütung von Krankheiten gerichtete Wirkung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG wird regelmäßig mit der Beeinflussung von Körperfunktionen verbunden sein.