Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
93/10/0235
Die Untersuchung des Aussagegehaltes gesundheitsbezogener Hinweise (hier: "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem") im Hinblick auf die Arzneimitteleigenschaft eines Produktes hat nicht bei einem Befund, wonach der Hinweis sich jedenfalls auf die Beeinflussung von Körperfunktionen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG beziehe, stehenzubleiben; denn eine auf die Verhütung von Krankheiten gerichtete Wirkung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG wird regelmäßig mit der Beeinflussung von Körperfunktionen verbunden sein.