Der Behörde ist gem § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 für den Fall, daß die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen, bei Versagung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches Ermessen eingeräumt.Der Behörde ist gem Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ PSchOG 1992 für den Fall, daß die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen, bei Versagung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches Ermessen eingeräumt.