Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

93/10/0209

Rechtssatz

Der Behörde ist gem Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ PSchOG 1992 für den Fall, daß die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen, bei Versagung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches Ermessen eingeräumt.