Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/08/0229
Entscheidungsdatum
09.06.1992
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/08/0165 E 7. Juli 1992
91/08/0008 E 29. September 1992
91/08/0005 E 29. September 1992
90/08/0226 E 7. Juli 1992
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0177 1
Stammrechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080229.X01
Im RIS seit
09.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010
Dokumentnummer
JWR_1990080229_19920609X01