Verwaltungsgerichtshof
09.06.1992
90/08/0229
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0177 1
Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/08/0165 E 7. Juli 1992
91/08/0008 E 29. September 1992
91/08/0005 E 29. September 1992
90/08/0226 E 7. Juli 1992