Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/06/0011
Entscheidungsdatum
22.02.2005
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §23;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0117 E 8. März 1994 RS 5
Stammrechtssatz
Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (Hinweis E 10.9.1981, 2041/79, VwSlg 10526 A/1981).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen
im Berufungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060011.X02
Dokumentnummer
JWR_2003060011_20050222X02