Verwaltungsgerichtshof
30.06.1997
93/10/0157
GRS wie VwGH E 1994/03/08 93/05/0117 5
(hier betreffend Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatschG 1982)
Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (Hinweis E 10.9.1981, 2041/79, VwSlg 10526 A/1981).