Nach dem Slbg UmweltanwaltschaftsG (selbst) kommt im Verfahren über die Anerkennung einer Einrichtung als Slbg Umweltanwaltschaft nach § 2 Abs 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG niemandem außer dem Antragsteller Parteistellung zu. Die Einräumung einer solchen Parteistellung an Dritte ist auch verfasssungsgesetzlich unter dem Gesichtspunkt von Auswirkungen eines Handelns der anerkannten Einrichtung auf die Rechtssphäre eines Dritten nicht geboten (Hinweis E VfGH 13.12.1988, VfSlg 11934/88.Nach dem Slbg UmweltanwaltschaftsG (selbst) kommt im Verfahren über die Anerkennung einer Einrichtung als Slbg Umweltanwaltschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Slbg UmweltanwaltschaftsG niemandem außer dem Antragsteller Parteistellung zu. Die Einräumung einer solchen Parteistellung an Dritte ist auch verfasssungsgesetzlich unter dem Gesichtspunkt von Auswirkungen eines Handelns der anerkannten Einrichtung auf die Rechtssphäre eines Dritten nicht geboten (Hinweis E VfGH 13.12.1988, VfSlg 11934/88.