Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/10/0128

Rechtssatz

Nach dem Slbg UmweltanwaltschaftsG (selbst) kommt im Verfahren über die Anerkennung einer Einrichtung als Slbg Umweltanwaltschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Slbg UmweltanwaltschaftsG niemandem außer dem Antragsteller Parteistellung zu. Die Einräumung einer solchen Parteistellung an Dritte ist auch verfasssungsgesetzlich unter dem Gesichtspunkt von Auswirkungen eines Handelns der anerkannten Einrichtung auf die Rechtssphäre eines Dritten nicht geboten (Hinweis E VfGH 13.12.1988, VfSlg 11934/88.

Beachte

Siehe jedoch:

95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5;