Mit dem Vorbringen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die (45 Minuten dauernde) Temperaturmessung während einer "Abtauphase" des Kühlgerätes erfolgt sei, während dieser Abtauphasen könne die Umlufttemperatur um bis zu 5 Grad Celsius ansteigen, zeigt der Beschuldigte keine Rechtswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Auffassung auf, mit der Lagerung der Ware bei der im Kühlgerät gemessenen Temperatur (9 Grad Celsius anstatt erforderlichen 2 bis 4 Grad Celsius) sei die abstrakte Gefahr einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung verbunden gewesen.