Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

93/10/0100

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die (45 Minuten dauernde) Temperaturmessung während einer "Abtauphase" des Kühlgerätes erfolgt sei, während dieser Abtauphasen könne die Umlufttemperatur um bis zu 5 Grad Celsius ansteigen, zeigt der Beschuldigte keine Rechtswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Auffassung auf, mit der Lagerung der Ware bei der im Kühlgerät gemessenen Temperatur (9 Grad Celsius anstatt erforderlichen 2 bis 4 Grad Celsius) sei die abstrakte Gefahr einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung verbunden gewesen.