Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0012

Entscheidungsdatum

14.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind

(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100012.X04

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1993100012_19940314X04

Rechtssatz für 93/10/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14273 A/1995

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/10/0233

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100233.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100233_19950626X08

Rechtssatz für 96/10/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/10/0239

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind

(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100239.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100239_19970428X05

Rechtssatz für 95/09/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/09/0062

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind

(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1995090062_19970717X03

Rechtssatz für 95/20/0490

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0490

Entscheidungsdatum

18.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200490.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995200490_19970918X02