Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Geschäftszahl

95/09/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind

(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).