Wenn schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzung und die daraus entstandenen Nachteile die "Untragbarkeit" des Beamten für seinen Dienstgeber folgt, kann anderen Strafzumessungsgründen, wie dem Grad des Verschuldens bzw dem bisherigen Verhalten keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (Hinweis E 14.12.1983, 83/09/0079).