Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Geschäftszahl

97/09/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0186 E 29. September 1992 RS 6

Stammrechtssatz

Wenn schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzung und die daraus entstandenen Nachteile die "Untragbarkeit" des Beamten für seinen Dienstgeber folgt, kann anderen Strafzumessungsgründen, wie dem Grad des Verschuldens bzw dem bisherigen Verhalten keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (Hinweis E 14.12.1983, 83/09/0079).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 3;

(RIS: abwh)