Daß dem Unternehmer der Antragstellerin auf dem inländischen Markt eine erhebliche überregionale Bedeutung zukommt, hat sie selbst nicht behauptet; die allfällige Bedeutung einer Branche, in der sie tätig ist, kann ein fehlendes Vorbringen in dieser Richtung nicht ersetzen (Hinweis E 17.6.1993, 92/09/0362).