Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/11/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/11/0229

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Berufungsbehörde war Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110229.X04

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990110229_19910604X04

Rechtssatz für 91/11/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/11/0107

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/11/0229 4

Stammrechtssatz

Für die Berufungsbehörde war Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden

(Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110107.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991110107_19911210X02

Rechtssatz für 93/09/0341

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0341

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/11/0229 4

Stammrechtssatz

Für die Berufungsbehörde war Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden

(Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090341.X02

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090341_19950420X02

Rechtssatz für 94/09/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0229

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/11/0229 4

Stammrechtssatz

Für die Berufungsbehörde war Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden

(Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090229.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090229_19970306X01

Rechtssatz für 95/09/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/09/0203

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/11/0229 4

Stammrechtssatz

Für die Berufungsbehörde war Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden

(Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090203.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995090203_19970507X02