Der Frage der "Familienzusammenführung" kommt allenfalls bei Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 (iZm der im § 4b Abs 1 Z 3 lit a AuslBG enthaltenen Einstufung als vorrangig zu behandelnde Arbeitskraft) Bedeutung zu.Der Frage der "Familienzusammenführung" kommt allenfalls bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, (iZm der im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AuslBG enthaltenen Einstufung als vorrangig zu behandelnde Arbeitskraft) Bedeutung zu.