Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0326
Der Frage der "Familienzusammenführung" kommt allenfalls bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, (iZm der im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AuslBG enthaltenen Einstufung als vorrangig zu behandelnde Arbeitskraft) Bedeutung zu.