Der Ausspruch der belangten Behörde (LAA) im angefochtenen Bescheid, wonach die gemäß § 20b AuslBG ausgestellte Bescheinigung ihre Gültigkeit vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides verliert, entspricht dem Gesetz.Der Ausspruch der belangten Behörde (LAA) im angefochtenen Bescheid, wonach die gemäß Paragraph 20 b, AuslBG ausgestellte Bescheinigung ihre Gültigkeit vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides verliert, entspricht dem Gesetz.