Wenn die zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Bindungen des Ferialpraktikanten für eine der schulrechtlichen Bestimmungen entsprechende Absolvierung des Pflichtpraktikums erforderlich gewesen sind, hat dies zur Konsequenz, daß ein solches Praktikum eben nur in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG absolviert werden kann (Hinweis E 31.1.1995, 93/08/0150).Wenn die zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Bindungen des Ferialpraktikanten für eine der schulrechtlichen Bestimmungen entsprechende Absolvierung des Pflichtpraktikums erforderlich gewesen sind, hat dies zur Konsequenz, daß ein solches Praktikum eben nur in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG absolviert werden kann (Hinweis E 31.1.1995, 93/08/0150).