Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

93/08/0256

Rechtssatz

Wenn die zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Bindungen des Ferialpraktikanten für eine der schulrechtlichen Bestimmungen entsprechende Absolvierung des Pflichtpraktikums erforderlich gewesen sind, hat dies zur Konsequenz, daß ein solches Praktikum eben nur in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG absolviert werden kann (Hinweis E 31.1.1995, 93/08/0150).