Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
93/07/0171
Entscheidungsdatum
19.04.1994
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Das Fehlen einer Regelung über das Verhältnis zwischen Primärverursacher und seinem Rechtsvorgänger in § 138 Abs 1 lit a WRG macht diese Bestimmung nicht verfassungswidrig. Dieses Verhältnis ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen.Das Fehlen einer Regelung über das Verhältnis zwischen Primärverursacher und seinem Rechtsvorgänger in Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG macht diese Bestimmung nicht verfassungswidrig. Dieses Verhältnis ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X06
Dokumentnummer
JWR_1993070171_19940419X06