Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0171

Rechtssatz

Das Fehlen einer Regelung über das Verhältnis zwischen Primärverursacher und seinem Rechtsvorgänger in Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG macht diese Bestimmung nicht verfassungswidrig. Dieses Verhältnis ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen.