Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
93/07/0171
Das Fehlen einer Regelung über das Verhältnis zwischen Primärverursacher und seinem Rechtsvorgänger in Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG macht diese Bestimmung nicht verfassungswidrig. Dieses Verhältnis ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen.