Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/07/0171

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auf Grund von vagen Vermutungen des Berufungswerbers ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen, wenn der Berufungswerber keine Beweisanbote oder Anhaltspunkte liefert, in welche Richtung solche Ermittlungen geführt werden sollten.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993070171_19940419X05