Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0171

Rechtssatz

Auf Grund von vagen Vermutungen des Berufungswerbers ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen, wenn der Berufungswerber keine Beweisanbote oder Anhaltspunkte liefert, in welche Richtung solche Ermittlungen geführt werden sollten.