Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
93/07/0171
Auf Grund von vagen Vermutungen des Berufungswerbers ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen, wenn der Berufungswerber keine Beweisanbote oder Anhaltspunkte liefert, in welche Richtung solche Ermittlungen geführt werden sollten.