Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/03/0185
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Index
L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs3;
JagdRallg;
VVG §1 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0165 E 3. Dezember 1984 VwSlg 11601 A/1984 RS 4
(Hier mit dem Zusatz: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den
Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs 2 und 3 NÖ JagdG 1974 ua
aufgetragen, binnen näher bezeichneter Frist nach Rücksprache mit
dem jagdfachlichen Amtssachverständigen der BH an geeigneter
Stelle mindestens zwei funktionstüchtige Aussprünge in nicht
gezäunte Bereiche herzustellen und diese Aussprünge dauernd
instand zu halten. Dem Erfordernis der von § 59 Abs 1 AVG
verlangten Deutlichkeit wird mit der von der belangten Behörde
gewählten Spruchfassung nicht Rechnung getragen, weil zur
Beurteilung, was eine "geeignete Stelle" ist, jedenfalls ein
Ermittlungsverfahren notwendig ist.)
Stammrechtssatz
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030185.X02
Dokumentnummer
JWR_2004030185_20061219X02