§ 18 Abs 1 AltlastensanierungsG umfaßt nicht den gesamten Bereich des § 138 Abs 1 WRG, sondern findet nur auf Altlasten Anwendung und sieht zum anderen eine Handlungsermächtigung für den Bund nur im Rahmen enger finanzieller Grenzen vor.Paragraph 18, Absatz eins, AltlastensanierungsG umfaßt nicht den gesamten Bereich des Paragraph 138, Absatz eins, WRG, sondern findet nur auf Altlasten Anwendung und sieht zum anderen eine Handlungsermächtigung für den Bund nur im Rahmen enger finanzieller Grenzen vor.