Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

93/07/0162

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz eins, AltlastensanierungsG umfaßt nicht den gesamten Bereich des Paragraph 138, Absatz eins, WRG, sondern findet nur auf Altlasten Anwendung und sieht zum anderen eine Handlungsermächtigung für den Bund nur im Rahmen enger finanzieller Grenzen vor.