Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/07/0156

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsrechteG Slbg 1986 §12;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §18;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §47 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §8;

Rechtssatz

Der Streit zwischen Berechtigten aus verschiedenen Regulierungsurkunden entzieht sich der Lösung auf dem Wege einer Ergänzungsregulierung regelmäßig deswegen, weil das Verfahren zur Ergänzungsregulierung seiner im Gesetz getroffenen Gestaltung nach den Zweck verfolgt, nach dem Inhalt der Regulierungsurkunden ungeklärt gebliebene Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflichteten oder zwischen mehreren Berechtigten aus dieser einen Regulierungsurkunde zu regeln. Ein solcher Streit fällt daher in die Zuständigkeit nach Paragraph 47, Absatz 2, Slbg EinforstungsrechteG nicht in die nach Paragraphen 12, 18 und 50 leg cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070156.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1993070156_19951116X01