Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/07/0156
Entscheidungsdatum
16.11.1995
Index
L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
80/06 Bodenreform
Norm
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §12;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §18;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §47 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §8;
Rechtssatz
Der Streit zwischen Berechtigten aus verschiedenen Regulierungsurkunden entzieht sich der Lösung auf dem Wege einer Ergänzungsregulierung regelmäßig deswegen, weil das Verfahren zur Ergänzungsregulierung seiner im Gesetz getroffenen Gestaltung nach den Zweck verfolgt, nach dem Inhalt der Regulierungsurkunden ungeklärt gebliebene Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflichteten oder zwischen mehreren Berechtigten aus dieser einen Regulierungsurkunde zu regeln. Ein solcher Streit fällt daher in die Zuständigkeit nach § 47 Abs 2 Slbg EinforstungsrechteG nicht in die nach §§ 12, 18 und 50 leg cit.Der Streit zwischen Berechtigten aus verschiedenen Regulierungsurkunden entzieht sich der Lösung auf dem Wege einer Ergänzungsregulierung regelmäßig deswegen, weil das Verfahren zur Ergänzungsregulierung seiner im Gesetz getroffenen Gestaltung nach den Zweck verfolgt, nach dem Inhalt der Regulierungsurkunden ungeklärt gebliebene Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflichteten oder zwischen mehreren Berechtigten aus dieser einen Regulierungsurkunde zu regeln. Ein solcher Streit fällt daher in die Zuständigkeit nach Paragraph 47, Absatz 2, Slbg EinforstungsrechteG nicht in die nach Paragraphen 12, 18 und 50 leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070156.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1993070156_19951116X01