Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

93/07/0156

Rechtssatz

Der Streit zwischen Berechtigten aus verschiedenen Regulierungsurkunden entzieht sich der Lösung auf dem Wege einer Ergänzungsregulierung regelmäßig deswegen, weil das Verfahren zur Ergänzungsregulierung seiner im Gesetz getroffenen Gestaltung nach den Zweck verfolgt, nach dem Inhalt der Regulierungsurkunden ungeklärt gebliebene Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflichteten oder zwischen mehreren Berechtigten aus dieser einen Regulierungsurkunde zu regeln. Ein solcher Streit fällt daher in die Zuständigkeit nach Paragraph 47, Absatz 2, Slbg EinforstungsrechteG nicht in die nach Paragraphen 12, 18 und 50 leg cit.